Für Österreich sind im DSG keine weiteren, also zusätzlichen Bedingungen formuliert. So ist, wie bisher schon, die Benennung eines Datenschutzbeauftragten lt. § 38 BDSG (neu) dann erforderlich, sofern 10+ Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.